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Nur noch Basis-Schutzmaßnahmen in MV

(Stand 28.04.2022)

Hier erfahren Sie welche Stufe aktuell gültig ist:
Coronawarnkarte

Die Corona-Hotspot-Regelungen gelten in Mecklenburg-Vorpommern bis einschließlich 27. April, teilte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der Sitzung des Landeskabinetts am Dienstag mit.

„Die Corona-Lage hat sich in den vergangenen Wochen in allen Landkreisen und den beiden kreisfreien Städte entspannt. Das Infektionsgeschehen ist rückläufig, ebenso die Inzidenzen in den Krankenhäusern und auf den Intensivstationen. Deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt für die Aufhebung der Hotspot-Regelungen“, verdeutlichte Drese.

Corona-Lage entspannt sich

Der Landtag hatte in seiner gestrigen Sitzung den Beschluss zur Feststellung einer epidemischen Lage aufgrund der deutlich entspannten Corona-Lage nicht verlängert.

Damit entfallen automatisch die Hotspot-Regelungen in der Corona Landesverordnung und es gelten nur noch die nach dem Infektionsschutzgesetz zulässigen Basisschutzmaßnahmen. Damit ist auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Greifswald vom Freitag berücksichtigt.

Nachdem durch das OVG-Urteil bereits seit dem Wochenende in vielen Einrichtungen bzw. bei vielen Angeboten keine Masken- und Testpflichten mehr besteht, entfallen ab dem 28. April auch die übrigen Masken- und Testpflichten. „Dazu gehören die Testpflicht für Ungeimpfte bei der Anreise in Hotels, die 2G-Plus-Regelung in Diskotheken und Clubs sowie die Maskenpflicht in Kinos, Theatern und Museen“, so Drese.

Folgende Basis-Schutzmaßnahmen gelten ab 28. April:

  • die Maskenpflicht im ÖPNV

  • die Maskenpflicht für Besucher/innen in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen (sofern vulnerable Gruppen gefährdet sind)

  • 3G-Testverpflichtungen u.a. für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und voll- bzw. teilstationären Pflegeeinrichtungen

  • Eine Zusammenstellung von Testeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.

„Grün“ ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn: der 7-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen zwischen 0 bis 35, die Inzidenz der Hospitalisierten zwischen 0 und 5 sowie die ITS-Auslastung bei 0-5 Prozent liegt. Dann gilt: Keine Maskenpflicht im Freien, aber weiter in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Einzelhandel, Behörden etc. Es gelten einfache Testpflichten bei Einreise aus Risikogebieten, bei Anreise nach Mecklenburg-Vorpommern in Hotels, Campingplätzen, Pensionen, Ferienwohnungen etc., in Clubs und Diskos, auf Messen und Märkten im Freien (Flohmarkt, Volksfeste, Jahrmärkte etc.), bei Veranstaltungen mit mehr als 1.500 Personen drinnen oder 2.500 Personen draußen. Die Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene. Auch Schüler sind vom Nachweis der Testpflicht außerhalb der Ferien befreit, weil sie in den Schulen regelmäßig getestet werden.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50, die der Hospitalisierten zwischen 5 und 7 sowie die ITS-Auslastung bei 5 bis 9 Prozent, wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als „gelb“ eingestuft. Dann greift seit dem 23. August zusätzlich zu den Pflichten aus Stufe 1 (grün) eine Testpflicht mit tagesaktuellen Corona-Tests in Innenräumen. Diese gilt für körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Nagelstudio, etc.), im Sporteinrichtungen (Fitnessstudio, Schwimmhalle, etc.), im Kulturbereich (Theater, Konzerte, Kino, Ausstellungen, etc.), im Freizeitbereich (Innenanlagen von Zoos, Indoor-Spielplätze, etc.), im Tourismusbereich (Fahrgastschiffe, Reisebusse, etc.), in Fahrschulen, Spielhallen, in der Innengastronomie, bei Veranstaltungen. In Schulen (und im Hort) gilt wieder Maskenpflicht. Achtung: Für den Besuch von Krankenhäusern und anderen stationären Einrichtungen sowie in Clubs und Diskotheken gilt die Testpflicht auch für Schüler. In Clubs und Diskos werden PCR-Tests benötigt. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen, außer Hygiene- und Sicherheitskonzepte für Großveranstaltungen fordern dies (z.B. 2-G statt 3-G-Regel, Tests für alle, etc.) Urlaubsreisende müssen nun auch Tests alle drei Tage (max. zwei mal wöchentlich) vornehmen.

Wer nach Mecklenburg-Vorpommern einreist, muss einen negativen Corona-Test vorweisen, ab Ampelstufe „gelb“ werden außerdem zwei Tests pro Woche (alle drei Tage) gefordert. Eine Testpflicht besteht auch für den Besuch von Großveranstaltungen, in Diskotheken und Clubs (ab Stufe „gelb“ PCR-Test), auch für Schüler. Ebenso muss beim Besuch in einem Alten- und Pflegeheim sowie in ähnlichen stationären Einrichtungen ein negativer Corona-Test vorgelegt werden, auch hier von Schülern. Die Testpflicht in Schulen besteht weiter. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen, Ausnahmen können bei der Teilnahme von Großveranstaltungen gelten. Seit dem 23. August gilt die Testpflicht für Ungeimpfte in Innenräumen, etwa bei Veranstaltungen, bei Restaurantbesuchen, in Kinos und Theatern oder auch beim Friseur oder der Kosmetik, wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt drei Tage in Folge den Warnwert „gelb“ erreicht.

„Orange“ wird ein Landkreis eingestuft, wenn die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen zwischen 50 und 200 liegt, die der Hospitalisierten bei 7 bis 11 und die ITS-Auslastung 9- bis 15 Prozent beträgt. Zusätzlich zu den allgemeinen Testpflichten aus Stufe „grün“ und den erweiterten Testpflichten aus Stufe „gelb“ gilt nun die sogenannte 2G-Regel. Bei dieser haben nur Geimpfte und Genesene einen Zugang zu folgenden Bereichen: dem Innenbereich der Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb des eigenen Haushaltes), Messen, Diskotheken, Clubs und Bars. Die 2G-Regel gilt auch im Erwachsenensport für Zuschauende, Sportlerinnen und Sportler im Amateurbereich und für Zuschauerinnen und Zuschauer im Profisport. Außerdem haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Theater, Kinos, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Treffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Indoor-Freizeitaktivitäten, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen und in soziokulturellen Zentren. Generell dürfen an Veranstaltungen in Innenbereichen maximal 1.250 Personen teilnehmen.